Allgemeine Geschäftsbedingungen
der performance Medien & Datensysteme GmbH

 

1          Geltung

Die nachstehenden Lieferbedingungen für Vertragsgegenstände der performance  Medien und Datensysteme GmbH, im nachfolgenden performance abgekürzt, gelten für sämtliche seiner Verträge und Angebote. Von diesen Bedingungen abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen von Bestellern, werden nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch performance im voraus bestätigt wurde. Die Gegenzeichnung des Vertrages/Angebotes gilt als Anerkennung dieser Lieferbedingungen.

1.1       Vertragsgegenstand

1.1.1.   Der Leistungsumfang oder Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot, dem Anforderungsprofil oder Pflichtenheft und dem Projektablaufplan.

1.1.2    Zum Leistungsumfang zählende Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

1.2       Mitwirkungspflichten des Bestellers

1.2.1    Der Besteller wird performance entsprechend dem Projektablaufplan über die gesamte Zusammenarbeit unaufgefordert und kostenlos alle notwendigen Informationen mitteilen, die performance jeweils zur Erfüllung seiner Dienstleistungen benötigt.

1.2.2    Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der performance zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist performance nur insoweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt performance nicht.

1.2.3    Der Besteller trägt insofern die Kosten, die performance dadurch entstehen, daß von performance gelieferte Vertragsgegenstände infolge unrichtiger, nachträglicher, berichtigter oder lückenhafter Angaben des Bestellers teilweise korrigiert oder ganz neu angefertigt werden müssen.

1.3       Nutzungsrechte:

1.3.1    performance hat an seinen Vertragsgegenständen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das alleinige Verwertungsrecht.

1.3.2    Bei Lieferungen des Vertragsgegenstandes an den Besteller ist in dem Kaufpreis jedes einzelnen Vertragsgegenstandes bereits das einfache Nutzungsrecht für jeweils diesen einzelnen gekauften Vertragsgegenstand enthalten.

1.3.3    Der Besteller verpflichtet sich bei Auftragsvergabe an performance die von performance gelieferten Vertragsgegenstände weder in gleicher noch abgewandelter Form nachzubauen oder nachbauen zu lassen.

1.4       Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.4.1    Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.

1.4.2    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Gegen Forderungen von performance kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.

1.4.3    Die Vergütung für die Lieferung der bestellten Vertragsgegenstände wird gemäß den Angaben im Angebot oder der Auftragsbestätigung fällig.

  • Die Vertragsgegenstände bleiben Eigentum von performance (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung bisher zustehenden Forderungen.
  • Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) mit kaufmännischer Sorgfalt für performance zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Haftpflichtrisiko zu versichern. Der Besteller tritt bis zum Übergang des eilgentums auf Ihn seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an performance ab, was performance hiermit annimmt.
  • performance ermächtigt den Besteller zur Veräußerung und Verarbeitung der Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im normalen Geschäftsverkehr, nicht aber zur Verpfändung und Sicherungsübereignung. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerrufbar.
  • Der Besteller darf die Vertragsgegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes veräußern. Veräußert er die Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer an performance ab. Der Besteller ist verpflichtet, performance auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Art und Umfang der ihm gegenüber diesen zustehenden Forderungen mitzuteilen und performance Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftspapiere zu ermöglichen. Der Besteller ist berechtigt, die an performance abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen.
  • Werden vom Besteller Vertragsgegenstände (Vorbehaltswaren) verarbeitet, so erwirbt performance Miteigentum an dem fertigen Produkt zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigprodukte ergibt.
  • insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat, in Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen durchgeführt wird. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

1.5       Frist für Lieferungen oder Leistungen

1.5.1    Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Fristeinhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

1.5.2    Die Frist gilt als eingehalten:

  1. a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand/Spedition gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten, bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
  2. b) bei Lieferung mit Aufstellung/Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

1.5.3    Wird der Versand oder die Montage/Aufstellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0.5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.

1.6       Gefahrenübergang

1.6.1    Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

  1. a) bei Lieferung ohne Aufstellung/Montage, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand/Spediteur gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von performance. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von performance gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  2. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daß der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an , so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
  3. c) wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist performance verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

1.7       Aufstellung und Montage

1.7.1    Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage und Funktionstüchtigkeit verdeckt geführter Daten- und Stromleitungen zu machen, so daß sofort nach Ankunft des Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen und diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

1.7.2    Verzögert sich die Aufstellung oder Montage durch Umstände, ohne Verschulden von performance oder seiner Beauftragten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

1.7.3    performance haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.

1.8       Entgegennahme

1.8.1    Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

1.8.2    Teillieferungen sind zulässig.

1.9       Haftung und Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet performance wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von performance nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß performance unverzüglich gemeldet werden.
  2. performance übernimmt bei der Mängelbeseitigung die Kosten für Ersatzteile, Fracht und Arbeitsleistung zur Beseitigung der berechtigten Mängel. Die Anfahrt von Servicepersonal vor Ort ist von dieser Kostenübernahme ausgeschlossen.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller performance die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er performance diese, so ist performance von der Mängelhaftung befreit.
  4. Wenn performance eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung oder Abnahme an in 6 Monaten.
  6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und solcher chemischer, klimatischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen performance und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder nach den Regeln des allgemeinen Produkthaftungsrechts gehaftet wird.
  9. Die Ziffern 1.9.1.a) bis 1.9.1.g) gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

1.10     Vertragsanpassung

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von performance erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies für performance wirtschaftlich nicht vertretbar ist , steht performance das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Performance hat diese Absicht nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  1. Allgemeines

2.1       Geheimhaltung

2.1.1    performance verpflichtet sich, sämtliche ihr, im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Bestellers erkennbar sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

2.1.2    Entsprechende Verpflichtungen treffen den Besteller in bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von performance insbesondere das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen Unterlagen von performance ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind bei Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert vom Besteller zu vernichten, soweit eine Aufbewahrung durch den Besteller nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2.2       Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Prospekten, sonstigen Medien oder in den zu dem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

2.4       Ergänzungen / Änderungen

2.4.1    Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.4.2    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2.5       Erfüllungsort und Gerichtsstand

2.5.1    Erfüllungsort ist 47475 Kamp-Lintfort; Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Performance ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.